§ 16 PflBeschV — Bekanntmachung der Risikowarenlisten

(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.