Anlage PflanzTechnAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 485 – 487)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Kulturpflanzen zu Versuchs- und

Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 1)

a)

Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereiten

b)

Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzen

c)

Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten30

d)

Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussen

e)

Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden10

2Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 2)

a)

Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitieren

b)

Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführen

c)

Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren10

d)

Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungen

e)

Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführen

f)

Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiten

g)

Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren15

3Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 3)

a)

verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwenden

b)

sortenfähiges Material prüfen10

c)

Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen

d)

Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen

e)

Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen10

4Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 4)

a)

Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachten

b)

Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen10

c)

Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

d)

Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen10

5Probennahme und -analyse durchführen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 5)

a)

Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführen

b)

Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwenden

c)

Proben zur Untersuchung vorbereiten8

d)

Analyseverfahren anwenden10

6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 6)

a)

Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren

b)

Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen4

c)

Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzen

d)

Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewerten

e)

Konflikte im Team lösen9

7Qualitätssicherungssysteme anwenden

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 7)

a)

Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2

b)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

c)

Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen8

8Informations- und Kommunikations techniken anwenden

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 8)

a)

Informationen beschaffen, auswerten und einordnen

b)

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden

c)

Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4

d)

Daten sichern und pflegen

e)

Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen

f)

berufsspezifische Fachbegriffe anwenden6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B

Nummer 1)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B

Nummer 2)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B

Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

4Umweltschutz

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B

Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B

Nummer 5)

a)

Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellen

b)

Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen

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