Eingangsformel PBefG§45aV 5

Auf Grund des § 45a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2439) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.