§ 1 PatAnwVV — Gegenstand des Verzeichnisses

(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1.

von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;

2.

von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die

1.

nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.

als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.