§ 64 PAO — Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen.
(2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.