§ 2 OrdenNachwV — Zuständige Behörden
Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zuständig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.