Art 1 OrdenErl 2

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:

1.

Herrenmeisterkreuz,

2.

Kreuz der Ehrenmitglieder,

3.

Kommendatorenkreuz,

4.

Rechtsritterkreuz,

5.

Ehrenritterkreuz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.