§ 1 OFDKOAufgÜbertrV
Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.