§ 1 OFDKOAufgÜbertrV

Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.