§ 2 OFDAufgÜbertrV 2004
Die Oberfinanzdirektion Köln ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.