§ 2 OFDAufgÜbertrV 2004

Die Oberfinanzdirektion Köln ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.