§ 2 NotAktVV — Akten

Der Notar führt die folgenden Akten:

1.

die Urkundensammlung,

2.

die Erbvertragssammlung,

3.

die elektronische Urkundensammlung,

4.

die Sondersammlung,

5.

die Nebenakten,

6.

die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und

7.

die Generalakte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.