§ 2 NotAktVV — Akten
Der Notar führt die folgenden Akten:
1.
die Urkundensammlung,
2.
die Erbvertragssammlung,
3.
die elektronische Urkundensammlung,
4.
die Sondersammlung,
5.
die Nebenakten,
6.
die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und
7.
die Generalakte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.