§ 7 NOK-GefAbwV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.