§ 32 NMV 1970 — Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der zulässigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Aufwendungen auf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche Umstände gleich, die ein Rechtsvorgänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.