§ 9 NatPsSchweizV — Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei

1.

der Aufstellung von Bauleitplänen

2.

Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.