§ 9 NatPsSchweizV — Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
1.
der Aufstellung von Bauleitplänen
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.