§ 7 NagProtUmsG/EUV511/2014DG — Aufwendungen

Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklärungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen sind nicht zu erstatten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.