§ 9 MZG 2005 — Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.