§ 1 MVITAufstV — Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt den Aufstieg

1.

in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Informationstechnik – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München einschließlich der berufspraktischen Einführung in diese Laufbahn und

2.

in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München einschließlich der berufspraktischen Einführung in diese Laufbahn.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.