§ 68 MtDBwVWehrtechnikVDV — Gegenstand der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff thematisch aus den Lehrgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 60 Absatz 1) aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.