§ 3 MRegV — Sitz oder ständige Niederlassung
Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.