§ 6.08 MoselSchPV — Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.

Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten.

(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1326)

Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 44

2.

Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet

ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):

keine Durchfahrt,

... nicht darstellbare Zeichen A.1

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 45)

ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):

Durchfahrt frei.

... nicht darstellbare Zeichen E.1

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.