§ 4 ModMstrV — Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszuführen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.