§ 3 MittelweserG

Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.