§ 1 MetallbInstrmMAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin wird

1.

gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasinstrumentenmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.

gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.