§ 9 MechatronikerAusbV — Zusatzqualifikationen
Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung,
3.
IT-Sicherheit und
4.
Additive Fertigungsverfahren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.