Eingangsformel MBPolVDVDV

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.