§ 1 MaschMahnVordrV — Bestimmung der Vordrucke

(1) Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt

1.

der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in dieser Anlage bestimmte Hinweisblatt,

2.

der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Mahnbescheids,

3.

der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Widerspruch,

4.

die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids,

5.

der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids,

6.

die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids,

7.

die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Vollstreckungsbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.