§ 3 MaschinenDG — Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, durchzuführen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.