I. MarkenG§8Bek 98-05
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 1014, 1546) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist:
Konformitätsmarke für obligatorische und freiwillige Zertifikation von Waren und Dienstleistungen in dem nationalen Zertifikationssystem der Republik Kasachstan (Anlage 1).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.