I. MarkenG§8Bek 96

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht:

1.

Prüf- und Gewährzeichen für Gegenstände aus Edelmetall, das in der Republik Moldau eingeführt ist (Anlage 1),

2.

Prüf- und Gewährzeichen für "Welt-Klasse-Produkte", das in der Republik Korea eingeführt ist (Anlage 2).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.