I. MarkenG§8Bek 96-08
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Norwegen eingeführt ist (Anlage 1).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.