§ 4 LwAusbV 1995 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

1.5

Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;

2.

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,

2.1

Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

2.2

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.3

Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

2.4

Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

3.

Pflanzenproduktion,

3.1

Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

3.2

Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,

3.3

Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;

4.

Tierproduktion,

4.1

Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,

4.2

Nutzen von Tieren;

5.

betriebliche Ergebnisse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.