Eingangsformel LuftVerkSiV

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3, der §§ 3, 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung hinsichtlich des § 2 Abs. 2 und des § 3 dieser Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im übrigen mit Zustimmung des Bundesrates:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.