Eingangsformel LuftSiZÜV
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.