§ 1 LuftSiAV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung im Sinne von § 10a des Luftsicherheitsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.