§ 10 LuftPersVDV 3 2017 — Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6

Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in der entsprechenden Sprache unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchzuführen, und dass

1.

die entsprechende Sprache seine Erstsprache ist (§ 11) oder

2.

er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat (§ 12).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.