Eingangsformel LuftFzgÜbk

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IN DER ERWÄGUNG, daß das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Lufttüchtigkeitszeugnisse enthält,

IN DER ERWÄGUNG, daß dessenungeachtet kein mehrseitiges Übereinkommen über die Ausstellung und Gültigkeitserklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen anderen eingeführt werden,

IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, derartige Vereinbarungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.