§ 10 3. DV LuftBO — Navigations- und Sprechfunkausrüstung(zu § 20 LuftBO)
Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Regeln und Bedingungen und nach den Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.