§ 3 LKWÜberlStVAusnV — Fahrzeuge

Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

1.

Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),

2.

Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,

3.

Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,

4.

Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,

5.

Lastkraftwagen mit einem Anhänger.Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.