§ 5 LFVV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein lebendes Tier, ein Lebensmittel oder ein Futtermittel verbringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.