§ 1 LbPrZGleichstV

Zeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden, werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.