§ 23 LA-EG-Saar — Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.