§ 21 LAP-hDBiblV — Ende des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst. Maßgebend ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.