§ 31 LAP-gbautDV — Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes vom 22. Juni 1994 (GMBl S. 899), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (GMBl S. 882), weiter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.