§ 6 11. ÄndG LAG — Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.