§ 4 LAG — Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
1.
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
2.
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
3.
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
4.
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
5.
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
6.
Härteleistungen - §§ 301, 301a -,
7.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,
8.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
9.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
10.
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.