§ 4 LAG — Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1.

Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,

2.

Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,

3.

Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,

4.

Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,

5.

Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,

6.

Härteleistungen - §§ 301, 301a -,

7.

Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,

8.

Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,

9.

Entschädigung nach dem Altsparergesetz,

10.

Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.