Art 2 LAAbkErgAbkCHEG
Das Abkommen wird vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) an (§ 375 des Lastenausgleichsgesetzes) angewendet. Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt das Abkommen vom 1. Juni 1961 an.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.