§ 47 KStoffTechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,

2.

„Fertigungsauftrag“mit 30 Prozent,

3.

„Reparieren und Instandsetzen“mit 15 Prozent,

4.

„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“mit 20 Prozent  

sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 48 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.