§ 1 KSEVtrAG

Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, in oder auf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflugzeuge, reklassifizierte kampffähige Schulflugzeuge, gepanzerte mannschaftstransportwagenähnliche Fahrzeuge, schützenpanzerähnliche Fahrzeuge oder Brückenlegepanzer befinden können, oder der von ihm bestellte Vertreter muß nach den §§ 2 bis 5 Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags unentgeltlich dulden und deren Durchführung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 unterstützen (Verpflichteter).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.