Eingangsformel KrWoFGV

Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.