§ 1c KrWaffGenV

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.