§ 6 KrGlasKennzG — Ausnahmen

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse, die

1.

ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder hierfür bestimmt sind,

2.

unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt (§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden,

3.

zur Lagerung in Freihäfen oder in Zollgutlagern eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und im Anschluß daran wieder ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

4.

zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung eingeführt und danach wieder ausgeführt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.